Allgemeine Verkaufsbedingungen
Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden.
Abweichende oder zusätzliche Regelungen und Bedingungen, insbesondere auch allgemeine Einkaufsbedingungen der Besteller gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.
Offerten:
Unsere Offerten sind 3 Monate verbindlich, sofern keine andere Bindefrist in der betreffenden Offerte enthalten ist.
Preise, Verpackung und Zahlungsbedingungen:
Unsere Preise verstehen sich in Schweizer Franken für Lieferungen ab Werk. Die Verpackung und die schweizerische Mehrwertsteuer (MWST) sind im Preis nicht inbegriffen. Unsere Zahlungsbedingungen sind: 30 Tage netto.
Übergang von Nutzen und Gefahr, Versand und Versicherung:
Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Der Versand erfolgt mit Rechnung und auf Risiko des Empfängers. Transportversicherungen schliessen wir nur auf schriftlichen Wunsch und zu Lasten des Empfängers ab.
Lieferfristen:
Die in unserer Offerte aufgeführten Lieferfristen verstehen sich ab Erhalt der Bestellung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei deren Ablauf die Lieferung im Werk fertig zum Versand bereitgestellt ist. Wir bemühen uns, die in den Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Sie sind jedoch unverbindlich und deren Überschreitung kann nicht zu Schadenersatzforderungen oder zu Widerruf der betreffenden Bestellung Anlass geben.
Dokumente:
Unsere Kataloge, Zeichnungen, Skizzen usw. sind unser geistiges Eigentum und dürfen nicht ohne unsere schriftliche Einwilligung kopiert oder weitergegeben werden.
Prüfung und Abnahme der Lieferung:
Soweit es üblich ist, werden die Lieferungen durch die NEUENSCHWANDER AG geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, so sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen (z.B. Abnahmeprüfungen, Werkzeugnis, usw.). Der Besteller hat die Lieferung nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel innert 10 Tagen schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt. Teile, die infolge Material- oder Fabrikationsfehler unbrauchbar sind, werden nach unserer Wahl ersetzt oder instandgestellt.
Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Güter bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Besteller sichert zu, bei Massnahmen mitzuwirken, die zum Schutze unseres Eigentums erforderlich sind.
Annullierung:
Die Annullierung von Aufträgen setzt unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis voraus. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen nicht zur Annullierung von Restlieferungen einer Bestellung. Wir sind berechtigt, von Lieferverpflichtungen zurückzutreten, wenn sich die finanzielle Situation des Bestellers wesentlich verschlechtert oder sich anders präsentiert, als es uns dargestellt wurde.
Garantie:
Die NEUENSCHWANDER AG verpflichtet sich, auf schriftliche Anzeige des Bestellers innerhalb der Garantiezeit, alle Teile, die infolge Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft oder unbrauchbar sind, so rasch als möglich nach Ermessen von NEUENSCHWANDER AG zu ersetzen oder instandzustellen. Die Garantiezeit beträgt 12 Monate ab Erhalt der Lieferung. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge unsachgemässer Lagerung, natürlicher Abnutzung, mangelhafter Verarbeitung und Missachtung von Vorschriften.
Ausschluss weiterer Haftung:
Die Ansprüche des Bestellers sind in diesen «Allgemeinen Verkaufsbedingungen» abschliessend geregelt. Alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.
Gerichtsstand:
Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen Schweizer Recht. Falls der Besteller seine Niederlassung nicht in der Schweiz hat, findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (sogenanntes Wiener Kaufrecht) vom 11.4.1980 Anwendung.